Die Strompreise bleiben hoch, die Netze werden stärker belastet, und für viele Hausbesitzer mit Photovoltaikanlage stellt sich die Frage: Wie kann ich meine Energiekosten weiter senken? Eine Möglichkeit, die seit April 2025 verpflichtend angeboten werden muss, ist das zeitvariable Netzentgelt nach § 14a EnWG. Wer eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder einen Batteriespeicher hat, sollte sich das genauer ansehen.
Kurz vorweg: Das Sparpotenzial hängt fast vollständig davon ab, in welchem Netzgebiet Sie wohnen. Die Spreizung zwischen günstigster und teuerster Zeitstufe reicht bundesweit von 1,82 bis 22,47 Cent je Kilowattstunde. Für eine Wärmepumpe mit 3.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch bedeutet das je nach Netzbetreiber einen Unterschied von bis zu 674 Euro im Jahr. Und: Stand Mai 2026 lassen erst 14 von 169 untersuchten Netzbetreibern den Wechsel überhaupt zu.
Was ist das zeitvariable Netzentgelt?
Das Netzentgelt ist ein Bestandteil Ihres Strompreises. Es deckt die Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung der Stromnetze. Bisher war dieses Entgelt pauschal, also unabhängig davon, wann Sie Strom verbrauchen.
Beim zeitvariablen Netzentgelt ist das anders. Der Preis richtet sich nach der Tageszeit und damit nach der Belastung des Netzes. Es gibt drei Stufen: einen Niedriglasttarif, einen Standardtarif und einen Hochlasttarif. Wer seinen Strom in netzentlastenden Zeiten bezieht, zahlt deutlich weniger. Wer zur Spitzenlastzeit am Abend Strom zieht, zahlt mehr.
Die Bundesnetzagentur hat dafür Leitplanken gesetzt. Der Niedriglasttarif muss zwischen 10 und 40 Prozent des Standardtarifs liegen. Der Hochlasttarif darf ihn höchstens verdoppeln und muss mindestens zwei Stunden am Tag umfassen. Die genauen Uhrzeiten legt jeder Netzbetreiber für sein Gebiet selbst fest, hier gibt es also erhebliche regionale Unterschiede.
Nicht verwechseln: Netzentgelt oder Stromtarif
Die beiden Begriffe werden oft in einen Topf geworfen, gemeint sind aber zwei verschiedene Dinge.
Das zeitvariable Netzentgelt nach § 14a EnWG betrifft nur den Netzanteil Ihres Strompreises und kommt von Ihrem Netzbetreiber. Der dynamische Stromtarif nach § 41a EnWG betrifft dagegen den Arbeitspreis und kommt von Ihrem Stromlieferanten. Er folgt dem Börsenpreis und kann sich stündlich ändern. Seit Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen solchen Tarif anbieten, vorher galt das nur für die großen Anbieter.
Beides lässt sich kombinieren, und beides setzt ein intelligentes Messsystem voraus. Am meisten holen Sie heraus, wenn Sie beide Bausteine zusammen denken. Eine Einschränkung dazu allerdings weiter unten, denn die beiden Preissignale zeigen längst nicht immer in dieselbe Richtung.
Für wen gilt die Regelung?
§ 14a EnWG gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 Kilowatt Anschlussleistung. Dazu zählen vier Gerätearten:
- Wärmepumpen-Heizungen
- Wallboxen für das Elektroauto
- Batteriespeicher
- Klima- und Kälteanlagen
Geräte, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind, nehmen verpflichtend an der Regelung teil. Im Gegenzug für die Steuerbarkeit bekommen Sie ein reduziertes Netzentgelt. Sie können zwischen drei Modellen wählen:
- Modul 1, pauschale Reduzierung: ein fester Rabatt aufs Jahr, je nach Netzgebiet rund 100 bis 200 Euro. Kein zusätzlicher Zähler nötig, das ist die einfachste Variante.
- Modul 2, reduzierter Arbeitspreis: 60 Prozent Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgelts, dafür braucht das Gerät einen eigenen Zähler.
- Modul 3, zeitvariables Netzentgelt: die drei Zeitstufen. Modul 3 lässt sich nur mit Modul 1 kombinieren, nicht mit Modul 2, und setzt ein intelligentes Messsystem voraus.
Was bringt das konkret?
Hier wird es unangenehm konkret, denn die Antwort lautet: Das kommt darauf an, wo Sie wohnen. Für das dritte Quartal 2026 bewegen sich die Netzbetreiber ungefähr in diesem Rahmen:
| Zeitstufe | Spanne am Markt | Wann sie typischerweise gilt |
| Niedriglast | bis herunter zu 0,3 Cent/kWh | nachts, teils mittags |
| Standard | rund 3 bis 10 Cent/kWh | übrige Zeit |
| Hochlast | rund 6 bis 16 Cent/kWh | früher Abend |
Ein Rechenbeispiel für das Elektroauto: Bei 15.000 Kilometern Fahrleistung im Jahr und einem Verbrauch von rund 18 Kilowattstunden je 100 Kilometer kommen etwa 2.700 Kilowattstunden zusammen. Wer die durchgehend im Niedriglastfenster lädt statt zum Standardtarif, spart bei einer Differenz von 6 Cent rund 160 Euro im Jahr. Gegenüber dem Laden zur Hochlastzeit sind es je nach Netzgebiet gut 270 Euro. Dazu kommt der pauschale Rabatt aus Modul 1.
Bei einer Wärmepumpe mit 3.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Effekt in derselben Größenordnung, im günstigsten Netzgebiet deutlich darüber. Die bundesweite Auswertung von 790 Netzbetreibern nennt eine Spreizung von 1,82 bis 22,47 Cent je Kilowattstunde, was am oberen Ende einen Unterschied von bis zu 674 Euro im Jahr ergibt.
So groß die Spanne nach oben ist, so ernüchternd ist der Durchschnitt. In derselben Auswertung bieten 57 Prozent der Netzbetreiber im Sommer praktisch keinen Zeitvorteil, es ist dann faktisch ein Einheitstarif. Nur 43 Prozent haben ganzjährig echte Hoch- und Niedrigtarife, und nur 7 Prozent arbeiten mit den netzdienlichen Mittags-Niedrigtarifen, die zur Solarspitze passen würden.
Ein Punkt, der in der Werbung selten auftaucht: Zeitvariables Netzentgelt und dynamischer Börsentarif laufen keineswegs synchron. Die statistische Korrelation zwischen dem Netzentgeltsignal und dem Börsenpreis liegt im Median bei nur 0,22. Es kann also passieren, dass die günstige Netzstunde ausgerechnet in eine teure Börsenstunde fällt. Wer beides kombiniert, braucht eine Steuerung, die die Summe optimiert, und nicht nur eines von beidem.
Warum das für Besitzer einer Photovoltaikanlage interessant ist
Ein Punkt wird oft übersehen: Das Netzentgelt fällt nur auf Strom an, den Sie aus dem Netz beziehen. Für Ihren selbst erzeugten und selbst verbrauchten Solarstrom zahlen Sie es nicht. Je höher Ihr Eigenverbrauch, desto weniger Netzentgelt fällt überhaupt an.
Genau deshalb spielt das zeitvariable Netzentgelt seine Stärke dort aus, wo die Photovoltaik an ihre Grenzen kommt. Im Sommer deckt Ihre Anlage tagsüber ohnehin fast alles ab, da brauchen Sie kaum Netzstrom. Interessant wird es im Winter und in den Abendstunden, wenn die Sonne fehlt und die Wärmepumpe läuft. Wer den Speicher oder das Auto dann in der Nacht im Niedriglastfenster nachlädt, statt am frühen Abend zur Spitzenlastzeit, senkt seine Kosten spürbar.
Das passt übrigens gut zusammen: Dass viele Netzbetreiber im Sommer keinen nennenswerten Zeitvorteil bieten, trifft Sie als Anlagenbesitzer weniger hart als jemanden ohne eigene Erzeugung. Im Sommer brauchen Sie das Preissignal am wenigsten.
Voraussetzung ist eine Anlage, die mitdenkt. Ein Energiemanagementsystem, das Wärmepumpe, Wallbox und Speicher nach Zeitfenstern und Börsenpreis steuert, holt hier das Meiste heraus. Wird die Anlage dagegen einfach nur montiert und sich selbst überlassen, verschenken Sie diesen Vorteil vollständig.
Wie komme ich an ein zeitvariables Netzentgelt?
Drei Dinge müssen zusammenkommen:
- Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG, also Wärmepumpe, Wallbox, Speicher oder Klimaanlage ab 4,2 kW.
- Ein intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter. Ohne die viertelstundengenaue Messung lässt sich nicht abrechnen, wann Sie verbraucht haben.
- Ein Netzbetreiber, der Modul 3 tatsächlich anbietet. Und genau da hakt es derzeit noch.
Denn Pflicht und Praxis liegen hier weit auseinander. Seit dem 1. April 2025 müssen alle Verteilnetzbetreiber das zeitvariable Netzentgelt anbieten. Eine Untersuchung des Berliner 1000-GW-Instituts vom Mai 2026 hat 169 Netzbetreiber abgeklopft, die zusammen rund 39 Millionen Letztverbraucher versorgen. Das Ergebnis: Bei 14 von ihnen ist der Wechsel wirklich möglich. 63 Prozent der Haushalte haben damit keinen Zugang.
Bemerkenswert ist vor allem, woran es scheitert. Von den 155 Netzbetreibern ohne funktionierendes Angebot reagierten 115 auf die Anfrage schlicht gar nicht. 37 konnten den Wechsel technisch nicht durchführen, 3 lehnten ihn ausdrücklich ab.
Der Termin, den Sie sich merken sollten: Die Bundesnetzagentur hat Ende Mai 2026 die ersten Verfahren gegen säumige Netzbetreiber eingeleitet und Zwangsgeld angedroht. Weitere sollen folgen. Die Frist zur Nachbesserung läuft am 30. September 2026 ab. Wenn Ihr Netzbetreiber heute noch abwinkt, lohnt sich die erneute Nachfrage im Oktober.
Für Sie heißt das: Fragen Sie bei Ihrem Netzbetreiber gezielt nach Modul 3. In unserer Region ist das in der Regel die E-Werk Netze GmbH & Co. KG, das frühere Überlandwerk Mittelbaden. Fragen Sie dabei nicht nur, ob es Modul 3 gibt, sondern auch nach den konkreten Zeitfenstern und Cent-Beträgen. Erst daraus ergibt sich, ob sich der Wechsel für Sie rechnet.
Fazit: Die Technik jetzt richtig auslegen
Das zeitvariable Netzentgelt ist kein großer Wurf, der Ihre Stromrechnung halbiert. Es ist ein Baustein, der zusammen mit einem hohen Eigenverbrauch, einem Speicher und einer klugen Steuerung je nach Netzgebiet ein paar hundert Euro im Jahr ausmachen kann. In manchen Netzgebieten ist es derzeit fast nichts wert, in anderen deutlich mehr. Die eigentliche Entscheidung fällt aber früher, nämlich bei der Planung Ihrer Anlage.
Wer heute eine Photovoltaikanlage, einen Speicher, eine Wärmepumpe oder eine Wallbox installieren lässt, sollte darauf achten, dass die Komponenten sich später steuern lassen und mit einem intelligenten Messsystem zusammenarbeiten. Nachrüsten ist möglich, aber teurer, als es gleich richtig zu machen.
Sprechen Sie uns an, wir schauen uns Ihre Situation gerne gemeinsam an und sagen Ihnen, was in Ihrem Netzgebiet heute schon möglich ist.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen zeitvariablem Netzentgelt und dynamischem Stromtarif?
Das zeitvariable Netzentgelt nach § 14a EnWG betrifft den Netzanteil des Strompreises und kommt vom Netzbetreiber. Der dynamische Tarif nach § 41a EnWG betrifft den Arbeitspreis, folgt dem Börsenpreis und kommt vom Stromlieferanten. Beides ist kombinierbar, beides setzt ein intelligentes Messsystem voraus.
Muss ich mein Gerät steuern lassen?
Wärmepumpen, Wallboxen, Speicher sowie Klima- und Kälteanlagen ab 4,2 Kilowatt Anschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind, fallen verpflichtend unter § 14a EnWG. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt. Der Netzbetreiber darf die Leistung im Bedarfsfall drosseln, aber nicht vollständig abschalten.
Welches Modul soll ich wählen?
Modul 1 ist der einfachste Weg und braucht keinen zusätzlichen Zähler. Modul 2 lohnt sich bei hohem Verbrauch der steuerbaren Einrichtung, verlangt aber einen eigenen Zähler. Modul 3 ist nur zusammen mit Modul 1 wählbar und lohnt sich, wenn Sie den Verbrauch tatsächlich verschieben können und Ihr Netzbetreiber eine ordentliche Spreizung bietet.
Brauche ich dafür ein Smart Meter?
Für Modul 3 ja, weil nur ein intelligentes Messsystem viertelstundengenau erfasst, wann Sie verbraucht haben. Für Modul 1 ist kein zusätzlicher Zähler nötig.
Mein Netzbetreiber bietet Modul 3 nicht an. Was nun?
Damit sind Sie nicht allein, das betrifft derzeit rund zwei Drittel der Haushalte. Die Bundesnetzagentur hat Verfahren gegen säumige Netzbetreiber eingeleitet und eine Frist bis zum 30. September 2026 gesetzt. Fragen Sie danach erneut nach. Bis dahin bleibt Ihnen Modul 1, das jeder Netzbetreiber anbieten muss.
Lohnt sich das auch mit Photovoltaikanlage?
Ja, aber vor allem im Winter und abends. Auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Solarstrom fällt gar kein Netzentgelt an. Das Preissignal wirkt daher genau dann, wenn die Anlage wenig liefert und Sie Strom zukaufen müssen.
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Herzlichst
Ihr Dirk Lorich

